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Kategorie: Befreiung & Ermäßigungen

Befreiung & Ermäßigungen

Bewerbungskosten

Bewerbungskosten

Alle, die sich bewerben möchten oder müssen, können bei der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zu den Bewerbungskosten beantragen. Für jede nachgewiesene Bewerbung gilt ein Pauschalbetrag von 5,-€ (bis zu insgesamt 260,-€ jährlich). Das gilt bei Bezug von Alg I und II und für arbeitssuchend gemeldete Menschen, die (noch) keine Leistungen beziehen. Auch Fahrtkosten oder Kosten für Übernachtung, Gesundheitszeugnisse oder Übernachtung können nach vorherigem (!) Antrag übernommen werden.

 

Sozialtarif der Telekom

Sozialtarif der Telekom

Alle von den Rundfunkgebühren Befreiten haben Anspruch auf so genannte „Sozialtarife“ der Deutschen Telekom. Diese Sozialtarife werden gewährt auf City- und Fernverbindungen im Festnetz der Telekom. Es muss ein Antrag gestellt werden und die Rundfunkgebührenbefreiung beigelegt werden.
Sozialtarife werden erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung gewährt und gelten nicht für Flatrates.
Sozialtarif 1 = Vergünstigung von 6,94 €
Sozialtarif 2 = Vergünstigung von 8,72 €
Es ist durchaus denkbar, dass es trotz Sozialtarif der Telekom günstiger ist, die Vorwahlen anderer Anbieter*innen zu nutzen. In diesem Fall wird der Sozialtarif nicht gewährt!

Kinderbetreuung

Kinderbetreuung

Eltern, die wegen ihres Einkommens den Kostenbeitrag für einen Kindertagesstätten-, Kindergarten- oder Hortplatz nicht oder nicht im vollem Umfang bezahlen können, haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Übernahme, Befreiung oder Ermäßigung der Kosten zu stellen. In Einzelfällen ist eine Ganztagsbetreuung der Kinder möglich z. B. bei Teilnahme der Eltern an Sprachkursen oder an Trainingsmaßnahmen. Für die freien Träger gilt: sind die Kosten höher als bei den städtischen Einrichtungen, muss der Differenzbetrag von den Eltern selbst gezahlt werden. Eine rückwirkende Kostenübernahme ist nicht möglich. Wichtig: der Antrag zur Kostenübernahme muss jedes halbe Jahr erneut gestellt werden!

Webseite: https://www.kassel.de/service/produkte/kassel/kindertagesbetreuung/uebernahme-befreiung-ermaessigung-von-kindertagesstaettenentgelten.php

Klassenfahrten

Klassenfahrten

Für mehrtägige Klassenfahrten und eintägige Schulausflüge werden die tatsächlichen Kosten übernommen. Dazu muss ein Antrag gestellt werden.
Anträge gibt es hier
Ebenfalls übernommen werden müssen die Kosten für Schüler*innenaustausch.

Antrag Bürgergeld oder Sozialhilfe

Antrag Bürgergeld oder Sozialhilfe

Der Antrag sollte immer möglichst frühzeitig – notfalls formlos – gestellt werden, die entsprechenden Leistungen erfolgen ab dem 1.Tag des Monats der Antragstellung. Der Bewilligungsbescheid über den Bezug von Bürgergeld ist Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, für den Sozialtarif der Telekom, für ermäßigte Eintrittspreise sowie weitere Vergünstigungen.
Übrigens: Es darf jederzeit eine weitere Person zu den Terminen beim Jobcenter mitgenommen werden!

 

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Zum ab 2013 eingeführten Rundfunkfreibetrag gehören Fernseher, Radiogeräte und Computer. Anspruchsberechtigte können für ihre Wohnung eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und/oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Dafür müssen sie einen aktuellen Nachweis /Bescheid erbringen und einen Antrag stellen.
Befreit von der Gebühr sind:

  • Sozialhilfebezieher*innen
  • Bezieher*innen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • Bezieher*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach BVG
  • Bezieher*innen von Hilfe zur Pflege nach SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Leistungsbezieher*innen von Pflegezulagen oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung leben
  • Junge Menschen, die sich in einer Ausbildung befinden. Hierzu gehören Bezieher*innen von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen oder Bezieher*innen von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht bei den Eltern wohnen und Beziehe*innen von Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern wohnen. Leben die Auszubildenden bei ihren Eltern, erfolgt keine Befreiung, da der pauschale Beitrag durch die Eltern abgedeckt wird. Es sei denn, die Eltern haben einen Anspruch auf Befreiung.
  • Menschen, die nicht hören und/oder sehen können (Blinde, Taubblinde).

Einen Anspruch auf ermäßigte Gebühren haben

  • blinde oder stark sehbehinderte Menschen
  • hörgeschädigte Menschen
  • Behinderte, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können

Ein Antrag auf Rundfunkbeitragsbefreiung gibt es bei den Behörden, die Leistungen gewähren. Der Antrag sollte innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden, um die Befreiung ab Leistungsberechtigung zu erhalten. Werden die zwei Monate überschritten, gilt dann der erste des Folgemonats nach Eingang des Antrags.
Die Befreiung kann auch online beantragt werden.

Beratungshilfeschein und Prozesskostenhilfe

Beratungshilfeschein und Prozesskostenhilfe

Menschen, die außergerichtlichen Rechtsrat oder anwaltliche Rechtshilfe benötigen, aber nur ein geringes Einkommen beziehen, können beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen oder unmittelbar eine*n Rechtsanwält*in mit der Bitte um Beratungshilfe aufsuchen. Über den Schein werden die Gebühren für Rechtsberatung und andere Tätigkeiten direkt mit dem Gericht abgerechnet. Es ist aber eine Gebühr von zehn Euro selber zu zahlen, die die Jurist*innen allerdings auch erlassen können.

Kosten für das Gericht und den anwaltlichen Beistand für einen Gerichtsprozess können über die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise übernommen werden. Voraussetzung ist die Erfolgsaussicht der Sache.

Gewerkschaften gewähren ihren Mitgliedern kostenfreien Rechtsschutz bei arbeits- und sozialrechtlichen Problemen.

 

Nachhilfe

Nachhilfe

Eltern, die Sozialhilfe, Wohngeld oder Bürgergeld erhalten, können für ihre Kinder bei ihren Sachbearbeiter*innen einen Gutschein für Nachhilfe beantragen. Dieser kann allerdings nur bei bestimmten Anbieter*innen einglöst werden, d.h. die Auswahl kann aus einer vorgegebenen Liste getroffen werden. Ausserdem muss die Schule die Notwendigkeit zur Lernförderung bestätigen.
Anträge gibt es hier

 

Zuzahlungsbefreiungen

Zuzahlungsbefreiungen

Jede*r kann sich bei der Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen zu Medikamenten, Krankenhauskosten, Heil- und Hilfsmitteln befreien lassen, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Die Höhe der Belastungsgrenze beträgt 2% der Jahresbruttoeinkommens, bei chronisch Kranken 1%. Im Internet gibt es Zuzahlungsrechner.