Zum ab 2013 eingeführten Rundfunkfreibetrag gehören Fernseher, Radiogeräte und Computer. Anspruchsberechtigte können für ihre Wohnung eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und/oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Dafür müssen sie einen aktuellen Nachweis /Bescheid erbringen und einen Antrag stellen.
Befreit von der Gebühr sind:
- Sozialhilfebezieher*innen
- Bezieher*innen von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
- Bezieher*innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Sonderfürsorgeberechtigte nach BVG
Bezieher*innen von Hilfe zur Pflege nach SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
Leistungsbezieher*innen von Pflegezulagen oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird
Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung leben
Junge Menschen, die sich in einer Ausbildung befinden. Hierzu gehören Bezieher*innen von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen oder Bezieher*innen von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die nicht bei den Eltern wohnen und Beziehe*innen von Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern wohnen. Leben die Auszubildenden bei ihren Eltern, erfolgt keine Befreiung, da der pauschale Beitrag durch die Eltern abgedeckt wird. Es sei denn, die Eltern haben einen Anspruch auf Befreiung.
Menschen, die nicht hören und/oder sehen können (Blinde, Taubblinde).
Einen Anspruch auf ermäßigte Gebühren haben
- blinde oder stark sehbehinderte Menschen
- hörgeschädigte Menschen
- Behinderte, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können
Ein Antrag auf Rundfunkbeitragsbefreiung gibt es bei den Behörden, die Leistungen gewähren. Der Antrag sollte innerhalb von zwei Monaten eingereicht werden, um die Befreiung ab Leistungsberechtigung zu erhalten. Werden die zwei Monate überschritten, gilt dann der erste des Folgemonats nach Eingang des Antrags.
Die Befreiung kann auch online beantragt werden.